Swiss Civil Code


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Art. 430

2. Pro­ced­ures

 

1 The doc­tor shall ex­am­ine and in­ter­view the pa­tient in per­son.

2 The hos­pit­al­isa­tion or­der shall con­tain at least the fol­low­ing in­form­a­tion:

1.
the place and date of the ex­am­in­a­tion;
2.
the name of the doc­tor;
3.
the dia­gnos­is, reas­ons there­for and the pur­pose of hos­pit­al­isa­tion;
4.
in­struc­tions on rights of ap­peal.

3 An ap­peal does not have sus­pens­ive ef­fect un­less the doc­tor or the com­pet­ent court or­ders oth­er­wise.

4 A copy of the hos­pit­al­isa­tion or­der shall be giv­en to the pa­tient; a fur­ther copy shall be giv­en to the in­sti­tu­tion on the pa­tient's ad­mis­sion.

5 The doc­tor shall, if pos­sible, no­ti­fy a per­son closely re­lated to the pa­tient in writ­ing on his or her com­mit­tal and on the rights of ap­peal.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

112 V 97 () from 2. Mai 1986
Regeste: Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).

 

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