Swiss Civil Code


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Art. 44

B. Or­gan­isa­tion

I. Civil re­gister au­thor­it­ies

1. Civil re­gis­trars

 

1 In par­tic­u­lar, the re­gis­trars shall per­form the fol­low­ing tasks:

1.
they main­tain the civil re­gister;
2.
they make no­ti­fic­a­tions and provide ex­tracts;
3.
they carry out the pre­par­at­ory pro­ced­ure for wed­dings and con­duct the wed­ding ce­re­mony;
4.
they re­cord de­clar­a­tions as to civil status.

2 Ex­cep­tion­ally, the Fed­er­al Coun­cil may en­trust a rep­res­ent­at­ive of Switzer­land abroad with these tasks.

BGE

131 I 321 () from 6. Juni 2005
Regeste: Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6).

 

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