Swiss Civil Code


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Art. 445

C. Pre­cau­tion­ary meas­ures

 

1 The adult pro­tec­tion au­thor­ity shall at the re­quest of a per­son par­ti­cip­at­ing in the pro­ceed­ings or ex of­fi­cio take all the pre­cau­tion­ary meas­ures re­quired for the dur­a­tion of the pro­ceed­ings. It may in par­tic­u­lar or­der an adult pro­tec­tion meas­ure as a pre­cau­tion­ary meas­ure.

2 In cases of par­tic­u­lar ur­gency, it may take pre­cau­tion­ary meas­ures im­me­di­ately without hear­ing the per­sons par­ti­cip­at­ing in the pro­ceed­ings. At the same time, it shall give these per­sons the op­por­tun­ity to ex­press their views, after which it shall re­view its de­cision.

3 An ap­peal against pre­cau­tion­ary meas­ures may be filed with­in ten days of no­tice there­of be­ing giv­en.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

137 III 637 (5A_596/2011) from 1. Dezember 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2).

140 III 289 (5A_268/2014) from 19. Juni 2014
Regeste: Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2).

 

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