Swiss Civil Code


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Art. 449

G. As­sess­ment in an in­sti­tu­tion

 

1 If a psy­chi­at­ric as­sess­ment is es­sen­tial and can­not be car­ried out on an out-pa­tient basis, the adult pro­tec­tion au­thor­ity shall have the cli­ent ad­mit­ted to a suit­able in­sti­tu­tion for as­sess­ment.

2 The pro­vi­sions on the pro­ced­ure for care-re­lated hos­pit­al­isa­tion ap­ply mu­tatis mutandis.

BGE

148 III 1 (5A_640/2021) from 13. Oktober 2021
Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). Das Gericht ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Unterbringungsentscheid angegebenen Grund zu stützen, soweit die betroffene Person sich dazu vorgängig äussern konnte (E. 3.3-3.5).

 

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