Swiss Civil Code


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Art. 453

C. Duty of co­oper­a­tion

 

1 If there is a ser­i­ous risk that a per­son in need will en­danger him­self or her­self or com­mit a felony or mis­de­mean­our that ser­i­ously dam­ages an­oth­er per­son phys­ic­ally or men­tally or causes them ma­ter­i­al loss, the adult pro­tec­tion au­thor­ity shall co­oper­ate with the agen­cies con­cerned and the po­lice.

2 In such cases, per­sons sub­ject to of­fi­cial or pro­fes­sion­al con­fid­en­ti­al­ity are en­titled to no­ti­fy the adult pro­tec­tion au­thor­ity.

BGE

85 II 464 () from 3. Dezember 1959
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

137 III 637 (5A_596/2011) from 1. Dezember 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2).

 

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