Swiss Civil Code


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Art. 468501

B. Con­tract of suc­ces­sion

 

1 Any per­son who is cap­able of judge­ment and has reached the age of 18 may con­clude a con­tract of suc­ces­sion as a test­at­or.

2 Per­sons sub­ject to a deputy­ship that cov­ers the con­clu­sion of a con­tract of suc­ces­sion re­quire the con­sent of their leg­al rep­res­ent­at­ive.

501 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Pro­tec­tion Law, Law of Per­sons and Law of Chil­dren), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

BGE

99 II 382 () from 1. November 1973
Regeste: Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).

 

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