|
Art. 477
B. Disinheritance I. Grounds The testator has the power to deprive an heir of his or her statutory entitlement by means of a testamentary disposition:
507 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). BGE
85 II 597 () from 3. Dezember 1959
Regeste: 1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine Abart der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). 2. Grundsätzlich sind Herabsetzungsstreitigkeiten unter den materiell Beteiligten ohne Mitwirkung eines allfälligen Willensvollstreckers auszufechten. Art. 517/18 und 522 ff. ZGB.
91 II 81 () from 12. Juli 1965
Regeste: Klage auf Untersagung des Eheabschlusses (Art. 111 ZGB). 1. Diese Klage wird gegenstandslos - wenn die Brautleute während der Hängigkeit des Rechtsstreites die Ehe im Ausland eingehen (Erw. 1), - ebenso, wenn einer der Verlobten während der Hängigkeit des Rechtsstreites stirbt, sei es auch erst nach Einlegung der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Kann die Eheuntersagungsklage nach Art. 111 ZGB in eine Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB umgewandelt werden? (Erw. 3). 3. Welche Rechtsbehelfe hat der Einsprecher, um sich der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe zu widersetzen? (Erw. 2).
112 II 390 () from 18. September 1986
Regeste: Gütergemeinschaft; Ehevertrag; Rechtsmissbrauch (Art. 226 und Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bei Gütergemeinschaft kann das Gesamtgut (unter Vorbehalt des den Nachkommen des vorverstorbenen Ehegatten zustehenden Viertels) durch Ehevertrag vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, gleichgültig, wieviel jeder einzelne Ehegatte zu dessen Schaffung beigetragen hat. Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn der Ehevertrag mit dem einzigen Zweck abgeschlossen wurde, die andern Erben des vorverstorbenen Ehegatten, insbesondere die Nachkommen aus einer früheren Ehe, zu schädigen. Art. 2 Abs. 2 ZGB ist um so mehr mit Zurückhaltung anzuwenden, als bei Gütergemeinschaft durch Ehevertrag in den ordentlichen Pflichtteil der Nachkommen eingegriffen werden kann und der Gesetzgeber den güterrechtlichen Pflichtteil als ausreichenden Schutz betrachtet. Die Schädigungsabsicht muss somit offensichtlich sein (Präzisierung der Rechtsprechung).
132 III 305 () from 6. Februar 2006
Regeste: Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6).
132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2).
139 V 1 (9C_678/2012, 9C_679/2012) from 30. Januar 2013
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4).
144 IV 285 (6B_1091/2017) from 15. August 2018
Regeste: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2).
150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1). |