Swiss Civil Code


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Art. 486

III. Re­la­tion­ship to the es­tate

 

1 Where the legacies ex­ceed the value of the es­tate or of the be­quest to the ob­lig­or or of the dis­pos­able part, ap­plic­a­tion may be made to have them abated pro­por­tion­ately.

2 If the ob­lig­ors do not sur­vive the test­at­or, are un­worthy to in­her­it or dis­claim their in­her­it­ance, the legacies re­main non­ethe­less ef­fect­ive.

3 If the test­at­or has be­queathed a leg­acy to a stat­utory or named heir, the lat­ter has the right to claim the leg­acy even if he or she dis­claims his or her in­her­it­ance.

BGE

101 II 25 () from 21. April 1975
Regeste: Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2).

112 II 157 () from 17. April 1986
Regeste: Gemischter Versicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel; Recht des Begünstigten im Falle einer Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses (Art. 77, 78, 79 VVG). Die Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses beeinträchtigt jene Rechte nicht, die für den Begünstigten aus dem Tode des Versicherungsnehmers hervorgehen: das versicherte Kapital, das aufgrund einer Forderung geschuldet wird, die sich seit der Bezeichnung des Begünstigten in dessen Vermögen befindet, gehört nicht zur Erbschaft und fällt daher nicht in die Masse, um der Befriedigung der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu dienen. Diese verfügen nur noch über die (in Art. 82 VVG vorbehaltene) Anfechtungsklage.

 

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