Swiss Civil Code


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Art. 497

3. Rights of the cred­it­ors of the es­tate

 

If the de­ceased was in­solv­ent on com­mence­ment of the suc­ces­sion pro­cess and his or her cred­it­ors are not sat­is­fied by the heirs, the re­noun­cing party and his or her heirs may be held li­able to the ex­tent that they re­ceived valu­able con­sid­er­a­tion for the re­nounced in­her­it­ance with­in the five years pri­or to the death of the de­ceased and were still en­riched by such con­sid­er­a­tion on suc­ces­sion.

BGE

90 II 476 () from 4. Dezember 1964
Regeste: 1. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4).

131 III 49 () from 19. November 2004
Regeste: Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4).

133 III 406 () from 6. Juni 2007
Regeste: Art. 494 ZGB; Regeln für die Auslegung von Erbverträgen. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen. Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt, muss auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien beantwortet werden, wenn deren übereinstimmender wirklicher Wille nicht ermittelt werden kann und der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss gibt. Die Einsetzung von Dritten als Erbinnen, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer persönlichen Beziehung standen, kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen (E. 2 und 3).

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

 

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