Swiss Civil Code


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Art. 530

5. On usu­fruct and an­nu­it­ies

 

If the test­at­or has en­cumbered the es­tate with rights of usu­fruct and an­nu­it­ies such that their cap­it­al­ised value over their prob­able dur­a­tion ex­ceeds the dis­pos­able part of the es­tate, the heirs are en­titled either to seek pro­por­tion­ate abate­ment of such rights or to re­deem them by sur­ren­der­ing the dis­pos­able part of the es­tate to the be­ne­fi­ciar­ies.

BGE

135 III 97 (5A_289/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2).

 

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