Swiss Civil Code


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Art. 631

D. Edu­ca­tion costs

 

1 Un­less it is shown that the de­ceased in­ten­ded oth­er­wise, sums ex­pen­ded by him or her on the up­bring­ing and edu­ca­tion of in­di­vidu­al chil­dren are sub­ject to hotch­pot only in­so­far as they ex­ceed the nor­mal amounts.

2 Chil­dren still in edu­ca­tion or who suf­fer from dis­ab­il­it­ies must be gran­ted ap­pro­pri­ate ad­vance pay­ments on di­vi­sion of the es­tate.544

544Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191).

BGE

116 II 110 () from 17. Mai 1990
Regeste: Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a). 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b). 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c). 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).

 

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