Swiss Civil Code


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Art. 636

III. Con­tracts pri­or to suc­ces­sion

 

1 Con­tracts con­cluded without the in­volve­ment and au­thor­isa­tion of the test­at­or between one heir and an­oth­er or between an heir and a third party re­gard­ing an in­her­it­ance that has not yet de­volved on the heir are not bind­ing.

2 Any per­form­ance rendered un­der such con­tracts may be re­claimed.

BGE

104 II 285 () from 4. November 1978
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen. Teilurteile sind grundsätzlich nicht berufungsfähig. Ausnahmsweise ist jedoch auf Berufungen gegen Urteile einzutreten, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden.

128 III 163 () from 6. Februar 2002
Regeste: Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3).

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

 

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