|
Art. 637
B. Liability among co-heirs I. Warranty 1 On completion of the division, the co-heirs are mutually liable for the estate property as if they were purchasers and vendors. 2 They must mutually warrant the existence of claims allocated to them in the division and, except in the case of securities with a market price, are mutually liable as simple guarantors for the debtor’s solvency in the amount at which such claims were brought into account. 3 Claims under such warranty prescribe one year after the division or the subsequent date on which the claims fell due. BGE
107 IB 22 () from 13. Februar 1981
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft. Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b).
108 IB 316 () from 18. Juni 1982
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben. |