Swiss Civil Code


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Art. 64

B. Or­gan­isa­tion

I. Gen­er­al meet­ing

1. Func­tion, con­ven­ing of meet­ings

 

1 The gen­er­al meet­ing of mem­bers is the su­preme gov­ern­ing body of the as­so­ci­ation.

2 The gen­er­al meet­ing is called by the com­mit­tee.

3 Gen­er­al meet­ings must be con­vened in ac­cord­ance with the rules set out in the art­icles of as­so­ci­ation and also, as re­quired by law, if one-fifth of the mem­bers so re­quest.

BGE

132 III 503 () from 8. Juni 2006
Regeste: Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).

144 III 433 (5A_97/2018) from 10. September 2018
Regeste: Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7).

 

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