Swiss Civil Code


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Art. 748

III. Ex­tinc­tion

1. Grounds

 

1 Usu­fruct is ex­tin­guished in the event of the com­plete loss of the ob­ject to which it ap­plies and in the case of im­mov­able prop­erty on de­le­tion of the entry from the land re­gister where the entry was re­quired to es­tab­lish the usu­fruct.

2 Oth­er grounds for ex­tinc­tion, such as the pas­sage of time or the re­nun­ci­ation or death of the usu­fructu­ary, con­fer on the own­er only a right to ap­ply for the de­le­tion of the entry.

3 A stat­utory usu­fruct ends on ces­sa­tion of its cause.

BGE

143 II 402 (2C_82/2017, 2C_83/2017) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7).

 

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