Swiss Civil Code


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Art. 825

B. Es­tab­lish­ment and ex­tinc­tion

I. Es­tab­lish­ment

 

1 A mort­gage con­tract is cre­ated in a spe­cif­ic rank even if the se­cured amount is in­de­term­in­ate or vari­able, and it re­tains such rank not­with­stand­ing any fluc­tu­ations in the se­cured amount.

2 The cred­it­or may re­quest that the land re­gis­trar provide him or her with an ex­tract con­cern­ing the mort­gage con­tract. Such an ex­tract has only evid­en­tial status and does not con­sti­tute a ne­go­ti­able in­stru­ment.

3 In lieu of such evid­ence, a cer­ti­fic­ate of re­gis­tra­tion may be ap­pen­ded to the mort­gage con­tract deed.


BGE

108 II 47 () from 10. März 1982
Regeste: Grundpfandverschreibung. 1. Ein Pfandrecht für einen unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist daher ungültig (E. 2). 2. Eine Grundpfandverschreibung kann nicht durch blosse Zession der sichergestellten Forderung auf eine beim Zessionar bereits bestehende Forderung übertragen werden. Um eine solche Wirkung zu erreichen, bedarf es auf jeden Fall eines neuen öffentlich beurkundeten Pfanderrichtungsvertrages (E. 3). 3. Dem Eintrag im Gläubigerregister kommt keine Grundbuchwirkung zu (E. 4).

145 III 133 (5A_331/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7).

 

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