Swiss Civil Code


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Art. 907

A. Pawn­brokers

I. Li­cens­ing

 

1 Any per­son wish­ing to op­er­ate as a pawn­broker re­quires a li­cence from the can­ton­al gov­ern­ment.

2 Can­ton­al law may provide that such li­cences are gran­ted only to can­ton­al or com­mun­al bod­ies and char­it­able or­gan­isa­tions.

3 The can­tons may levy fees from pawn­brokers.

BGE

126 III 182 () from 23. Dezember 1999
Regeste: Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b).

 

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