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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 128

2. An­pas­sung an die Teue­rung

 

Das Ge­richt kann an­ord­nen, dass der Un­ter­halts­bei­trag sich bei be­stimm­ten Ver­än­de­run­gen der Le­bens­kos­ten oh­ne wei­te­res er­höht oder ver­min­dert.