Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 176

b. Re­ge­lung des Ge­trennt­le­bens

 

1 Ist die Auf­he­bung des ge­mein­sa­men Haus­hal­tes be­grün­det, so muss das Ge­richt auf Be­geh­ren ei­nes Ehe­gat­ten:

1.238
die Un­ter­halts­bei­trä­ge an die Kin­der und den Un­ter­halts­bei­trag an den Ehe­gat­ten fest­le­gen;
2.
die Be­nüt­zung der Woh­nung und des Haus­ra­tes re­geln;
3.
die Gü­ter­tren­nung an­ord­nen, wenn es die Um­stän­de recht­fer­ti­gen.

2 Die­se Be­geh­ren kann ein Ehe­gat­te auch stel­len, wenn das Zu­sam­men­le­ben un­mög­lich ist, na­ment­lich weil der an­de­re es grund­los ab­lehnt.

3 Ha­ben die Ehe­gat­ten min­der­jäh­ri­ge Kin­der, so trifft das Ge­richt nach den Be­stim­mun­gen über die Wir­kun­gen des Kin­des­ver­hält­nis­ses die nö­ti­gen Mass­nah­men.239

238 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014529).

239 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

BGE

147 III 301 (5A_800/2019) from 9. Februar 2021
Regeste: a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).

147 III 393 (5A_582/2018, 5A_588/2018) from 1. Juli 2021
Regeste: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Eheschutzmassnahmen; Ehegatten- und Kindesunterhalt; zumutbarer Vermögensverzehr. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Anzehrung von Vermögen, wenn die laufenden Einkünfte für die Deckung des Unterhalts nicht ausreichen (E. 6.1). Durch Erbanfall erworbenes Vermögen hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (E. 6.1.4).

148 III 95 (5A_294/2021) from 7. Dezember 2021
Regeste: Art. 9 BV; Art. 229, 276 und 317 ZPO; Art. 176 ZGB; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).

149 III 81 (5A_591/2021, 5A_600/2021) from 12. Dezember 2022
Regeste: a Art. 98 BGG; Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme. Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (E. 1.3; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

149 III 172 (5A_60/2022) from 5. Dezember 2022
Regeste: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 58 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Art. 9 BV; Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren. Zur Frage, ob es sich in einer Eheschutzsache mit einer willkürfreien Handhabung des Dispositionsgrundsatzes verträgt, im Berufungsverfahren den Betreuungsunterhalt für das Kind zu reduzieren und die dadurch frei werdenden Mittel (inkl. Überschussanteil) neu für den Ehegattenunterhalt zu verwenden, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht anfocht (E. 3.4.1).

 

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