Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 181

A. Or­dent­li­cher Gü­ter­stand

 

Die Ehe­gat­ten un­ter­ste­hen den Vor­schrif­ten über die Er­run­gen­schafts­be­tei­li­gung, so­fern sie nicht durch Ehe­ver­trag et­was an­de­res ver­ein­ba­ren oder der aus­ser­or­dent­li­che Gü­ter­stand ein­ge­tre­ten ist.

BGE

149 II 442 (9C_233/2023) from 3. Oktober 2023
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4).

 

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