Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 185
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |