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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 188

II. Bei Kon­kurs
und Pfän­dung

1. Bei Kon­kurs

 

Wird über einen Ehe­gat­ten, der in Gü­ter­ge­mein­schaft lebt, der Kon­kurs er­öff­net, so tritt von Ge­set­zes we­gen Gü­ter­tren­nung ein.