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Art. 195
F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |