Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 227
B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut 1. Ordentliche Verwaltung 1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. 2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. |