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Art. 235
4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes 1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide. 2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen. 3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben. |