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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 248

II. Be­weis

 

1 Wer be­haup­tet, ein be­stimm­ter Ver­mö­gens­wert sei Ei­gen­tum des einen oder an­dern Ehe­gat­ten, muss dies be­wei­sen.

2 Kann die­ser Be­weis nicht er­bracht wer­den, so wird Mit­ei­gen­tum bei­der Ehe­gat­ten an­ge­nom­men.