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Art. 267313
C. Wirkungen I. Im Allgemeinen 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. 3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
313Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |