Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 298d397

IV. Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se

 

1 Auf Be­geh­ren ei­nes El­tern­teils, des Kin­des oder von Am­tes we­gen re­gelt die Kin­des­schutz­be­hör­de die Zu­tei­lung der el­ter­li­chen Sor­ge neu, wenn dies we­gen we­sent­li­cher Än­de­rung der Ver­hält­nis­se zur Wah­rung des Kin­des­wohls nö­tig ist.

2 Sie kann sich auf die Re­ge­lung der Ob­hut, des per­sön­li­chen Ver­kehrs oder der Be­treu­ungs­an­tei­le be­schrän­ken.

3 Vor­be­hal­ten bleibt die Kla­ge auf Än­de­rung des Un­ter­halts­bei­trags an das zu­stän­di­ge Ge­richt; in die­sem Fall re­gelt das Ge­richt nö­ti­gen­falls die el­ter­li­che Sor­ge so­wie die wei­te­ren Kin­der­be­lan­ge neu.398

397 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013 (El­ter­li­che Sor­ge), in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

398 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014529).

BGE

143 I 21 (2C_27/2016) from 17. November 2016
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6).

145 III 436 (5A_977/2018) from 22. August 2019
Regeste: a Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).

 

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