Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 310429

III. Auf­he­bung des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts

 

1 Kann der Ge­fähr­dung des Kin­des nicht an­ders be­geg­net wer­den, so hat die Kin­des­schutz­be­hör­de es den El­tern oder, wenn es sich bei Drit­ten be­fin­det, die­sen weg­zu­neh­men und in an­ge­mes­se­ner Wei­se un­ter­zu­brin­gen.

2 Die glei­che An­ord­nung trifft die Kin­des­schutz­be­hör­de auf Be­geh­ren der El­tern oder des Kin­des, wenn das Ver­hält­nis so schwer ge­stört ist, dass das Ver­blei­ben des Kin­des im ge­mein­sa­men Haus­halt un­zu­mut­bar ge­wor­den ist und nach den Um­stän­den nicht an­ders ge­hol­fen wer­den kann.

3 Hat ein Kind län­ge­re Zeit bei Pfle­ge­el­tern ge­lebt, so kann die Kin­des­schutz­be­hör­de den El­tern sei­ne Rück­nah­me un­ter­sa­gen, wenn die­se die Ent­wick­lung des Kin­des ernst­lich zu ge­fähr­den droht.

429Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

148 I 251 (5A_524/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 49 BV; Art. 310 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2 und 3 und Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB; Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, mit dem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Fremdplatzierung angeordnet wird. Prüfung der Bundesrechtskonformität einer Norm des kantonalen Rechts (Art. 49 BV), die die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 2 und 3 ZGB) für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Platzierung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB) vorsieht (E. 3).

148 III 384 (5A_32/2021) from 1. Juli 2022
Regeste: Art. 32, 68, 70, 72, 73 IPRG; Art. 252 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft. Eine georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar (E. 4). Führen die in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien eine Leihmutterschaft durch und ist schweizerisches Abstammungsrecht anwendbar, so entsteht das Kindesverhältnis zur Leihmutter von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes (E. 5). Der Wunschvater, der im konkreten Fall Samenspender ist, kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung herstellen und die Wunschmutter hat die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Vereinbarkeit mit der EMRK (E. 6-8).

 

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