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Art. 327472
II. Verantwortlichkeit 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. 2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. 3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz. 472Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). |