Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 33
2. Beweismittel a. Im Allgemeinen 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. 2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |