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Art. 391
B. Aufgabenbereiche 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat. |