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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 394

B. Ver­tre­tungs­bei­stand­schaft

I. Im All­ge­mei­nen

 

1 Ei­ne Ver­tre­tungs­bei­stand­schaft wird er­rich­tet, wenn die hilfs­be­dürf­ti­ge Per­son be­stimm­te An­ge­le­gen­hei­ten nicht er­le­di­gen kann und des­halb ver­tre­ten wer­den muss.

2 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de kann die Hand­lungs­fä­hig­keit der be­trof­fe­nen Per­son ent­spre­chend ein­schrän­ken.

3 Auch wenn die Hand­lungs­fä­hig­keit nicht ein­ge­schränkt ist, muss die be­trof­fe­ne Per­son sich die Hand­lun­gen des Bei­stands oder der Bei­stän­din an­rech­nen oder ge­fal­len las­sen.