Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 401

II. Wün­sche der be­trof­fe­nen Per­son oder ihr na­he­ste­hen­der Per­so­nen

 

1 Schlägt die be­trof­fe­ne Per­son ei­ne Ver­trau­ens­per­son als Bei­stand oder Bei­stän­din vor, so ent­spricht die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ih­rem Wunsch, wenn die vor­ge­schla­ge­ne Per­son für die Bei­stand­schaft ge­eig­net und zu de­ren Über­nah­me be­reit ist.

2 Sie be­rück­sich­tigt, so­weit tun­lich, Wün­sche der An­ge­hö­ri­gen oder an­de­rer na­he­ste­hen­der Per­so­nen.

3 Lehnt die be­trof­fe­ne Per­son ei­ne be­stimm­te Per­son als Bei­stand oder Bei­stän­din ab, so ent­spricht die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de, so­weit tun­lich, die­sem Wunsch.

BGE

112 V 97 () from 2. Mai 1986
Regeste: Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).

140 III 1 (5A_540/2013) from 3. Dezember 2013
Regeste: Art. 400 Abs. 1, Art. 401 Abs. 1 und 3 und Art. 449a ZGB; Fähigkeiten des Beistandes, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig sind; Berücksichtigung von Wünschen und Einwänden der von der Beistandschaft betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistandes. Begriff der Interessenkollision zwischen den zwei einander folgenden, derselben Person übertragenen Aufgaben eines Vertretungsbeistandes im Verfahren der Errichtung der Beistandschaft und eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung in Vollziehung der getroffenen Massnahme (E. 4.2). Behördliche Prüfung der Einwände des Interessierten gegen die Ernennung einer bestimmten Person als Beistand (E. 4.3.2).

 

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