Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 409

II. Be­trä­ge zur frei­en Ver­fü­gung

 

Der Bei­stand oder die Bei­stän­din stellt der be­trof­fe­nen Per­son aus de­ren Ver­mö­gen an­ge­mes­se­ne Be­trä­ge zur frei­en Ver­fü­gung.

Court decisions

85 II 464 () from Dec. 3, 1959
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

 

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