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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 411

E. Be­richt­er­stat­tung

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din er­stat­tet der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de so oft wie nö­tig, min­des­tens aber al­le zwei Jah­re, einen Be­richt über die La­ge der be­trof­fe­nen Per­son und die Aus­übung der Bei­stand­schaft.

2 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din zieht bei der Er­stel­lung des Be­richts die be­trof­fe­ne Per­son, so­weit tun­lich, bei und gibt ihr auf Ver­lan­gen ei­ne Ko­pie.