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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 417

II. Auf An­ord­nung

 

Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de kann aus wich­ti­gen Grün­den an­ord­nen, dass ihr wei­te­re Ge­schäf­te zur Zu­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den.