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Art. 422
B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen. |