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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 422

B. Ent­las­sung

I. Auf Be­geh­ren des Bei­stands oder der Bei­stän­din

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din hat frü­he­s­tens nach vier Jah­ren Amts­dau­er An­spruch auf Ent­las­sung.

2 Vor­her kann der Bei­stand oder die Bei­stän­din die Ent­las­sung aus wich­ti­gen Grün­den ver­lan­gen.