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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 423

II. Üb­ri­ge Fäl­le

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ent­lässt den Bei­stand oder die Bei­stän­din, wenn:

1.
die Eig­nung für die Auf­ga­ben nicht mehr be­steht;
2.
ein an­de­rer wich­ti­ger Grund für die Ent­las­sung vor­liegt.

2 Die Ent­las­sung kann von der be­trof­fe­nen oder ei­ner ihr na­he­ste­hen­den Per­son be­an­tragt wer­den.