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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 453

C. Zu­sam­men­ar­beits­pflicht

 

1 Be­steht die ernst­haf­te Ge­fahr, dass ei­ne hilfs­be­dürf­ti­ge Per­son sich selbst ge­fähr­det oder ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­geht, mit dem sie je­man­den kör­per­lich, see­lisch oder ma­te­ri­ell schwer schä­digt, so ar­bei­ten die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de, die be­trof­fe­nen Stel­len und die Po­li­zei zu­sam­men.

2 Per­so­nen, die dem Amts- oder Be­rufs­ge­heim­nis un­ter­ste­hen, sind in ei­nem sol­chen Fall be­rech­tigt, der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de Mit­tei­lung zu ma­chen.