Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 473517

IV. Nutz­nies­sung

 

1 Un­ab­hän­gig von ei­ner all­fäl­li­gen Ver­fü­gung über den ver­füg­ba­ren Teil kann der Erb­las­ser dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten, der über­le­ben­den ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder dem über­le­ben­den ein­ge­tra­ge­nen Part­ner durch Ver­fü­gung von To­des we­gen ge­gen­über den ge­mein­sa­men Nach­kom­men die Nutz­nies­sung am gan­zen ih­nen zu­fal­len­den Teil der Erb­schaft zu­wen­den.

2 Die­se Nutz­nies­sung tritt an die Stel­le des dem Ehe­gat­ten, der ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder dem ein­ge­tra­ge­nen Part­ner ne­ben die­sen Nach­kom­men zu­ste­hen­den ge­setz­li­chen Erbrechts. Ne­ben die­ser Nutz­nies­sung be­trägt der ver­füg­ba­re Teil die Hälf­te des Nach­las­ses.

3 Hei­ra­tet der über­le­ben­de Ehe­gat­te wie­der oder be­grün­det er ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, so ent­fällt die Nutz­nies­sung auf je­nem Teil der Erb­schaft, der im Zeit­punkt des Erb­gangs nach den or­dent­li­chen Be­stim­mun­gen über den Pflicht­teil der Nach­kom­men nicht hät­te mit der Nutz­nies­sung be­las­tet wer­den kön­nen. Die­se Be­stim­mung gilt sinn­ge­mä­ss, wenn die über­le­ben­de ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder der über­le­ben­de ein­ge­tra­ge­ne Part­ner ei­ne neue ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft be­grün­det oder hei­ra­tet.

517 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

BGE

150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1).

 

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