|
Art. 473517
IV. Nutzniessung 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. 3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet. 517 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). BGE
150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1). |