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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 483

C. Erb­ein­set­zung

 

1 Der Erb­las­ser kann für die gan­ze Erb­schaft oder für einen Bruch­teil einen oder meh­re­re Er­ben ein­set­zen.

2 Als Erb­ein­set­zung ist je­de Ver­fü­gung zu be­trach­ten, nach der ein Be­dach­ter die Erb­schaft ins­ge­samt oder zu ei­nem Bruch­teil er­hal­ten soll.