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Art. 488
F. Nacherbeneinsetzung I. Bezeichnung des Nacherben 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. 2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. 3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis. |