Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 522529

B. Her­ab­set­zungs­kla­ge

I. Vor­aus­set­zun­gen

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Die Er­ben, die dem Wer­te nach we­ni­ger als ih­ren Pflicht­teil er­hal­ten, kön­nen die Her­ab­set­zung der fol­gen­den Er­wer­bun­gen und Zu­wen­dun­gen ver­lan­gen, bis der Pflicht­teil her­ge­stellt ist:

1.
der Er­wer­bun­gen ge­mä­ss der ge­setz­li­chen Erb­fol­ge;
2.
der Zu­wen­dun­gen von To­des we­gen;
3.
der Zu­wen­dun­gen un­ter Le­ben­den.

2 Ent­hält ei­ne Ver­fü­gung von To­des we­gen Be­stim­mun­gen über die Tei­le der ge­setz­li­chen Er­ben, so sind sie als blos­se Tei­lungs­vor­schrif­ten auf­zu­fas­sen, wenn kein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers aus der Ver­fü­gung er­sicht­lich ist.

529 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

BGE

150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1).

 

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