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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 570

4. Form

 

1 Die Aus­schla­gung ist von dem Er­ben bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de münd­lich oder schrift­lich zu er­klä­ren.

2 Sie muss un­be­dingt und vor­be­halt­los ge­sche­hen.

3 Die Be­hör­de hat über die Aus­schla­gun­gen ein Pro­to­koll zu füh­ren.