Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 572

III. Aus­schla­gung ei­nes Mit­er­ben

 

1 Hin­ter­lässt der Erb­las­ser kei­ne Ver­fü­gung von To­des we­gen und schlägt ei­ner un­ter meh­re­ren Er­ben die Erb­schaft aus, so ver­erbt sich sein An­teil, wie wenn er den Erb­fall nicht er­lebt hät­te.

2 Hin­ter­lässt der Erb­las­ser ei­ne Ver­fü­gung von To­des we­gen, so ge­langt der An­teil, den ein ein­ge­setz­ter Er­be aus­schlägt, wenn kein an­de­rer Wil­le des Erb­las­sers aus der Ver­fü­gung er­sicht­lich ist, an des­sen nächs­ten ge­setz­li­chen Er­ben.

BGE

149 III 345 (5A_961/2022) from 11. Mai 2023
Regeste: Art. 573 Abs. 2 ZGB; Zuweisung des Überschusses der Liquidation einer Erbschaft, die durch sämtliche Erben ausgeschlagenen wurde, wenn ein eingesetzter Erbe vorhanden ist. Ergibt sich aus der Liquidation einer durch sämtliche (eingesetzten und gesetzlichen) Erben ausgeschlagenen Erbschaft durch das Konkursamt ein Überschuss, wird dieser prioritär den eingesetzten Erben überlassen (E. 5).

 

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