Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 576

V. Frist­ver­län­ge­rung

 

Aus wich­ti­gen Grün­den kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de den ge­setz­li­chen und den ein­ge­setz­ten Er­ben ei­ne Frist­ver­län­ge­rung ge­wäh­ren oder ei­ne neue Frist an­set­zen.

BGE

149 III 345 (5A_961/2022) from 11. Mai 2023
Regeste: Art. 573 Abs. 2 ZGB; Zuweisung des Überschusses der Liquidation einer Erbschaft, die durch sämtliche Erben ausgeschlagenen wurde, wenn ein eingesetzter Erbe vorhanden ist. Ergibt sich aus der Liquidation einer durch sämtliche (eingesetzten und gesetzlichen) Erben ausgeschlagenen Erbschaft durch das Konkursamt ein Überschuss, wird dieser prioritär den eingesetzten Erben überlassen (E. 5).

 

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