Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 583
III. Aufnahme von Amtes wegen 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen. |