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Art. 586
II. Betreibung, Prozesse, Verjährung 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. 2 …543 3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. 543 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). |