Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 647a564

3. Ge­wöhn­li­che Ver­wal­tungs­hand­lun­gen

 

1 Zu den ge­wöhn­li­chen Ver­wal­tungs­hand­lun­gen ist je­der Mit­ei­gen­tü­mer be­fugt, ins­be­son­de­re zur Vor­nah­me von Aus­bes­se­run­gen, An­bau- und Ern­te­ar­bei­ten, zur kurz­fris­ti­gen Ver­wah­rung und Auf­sicht so­wie zum Ab­schluss der da­zu die­nen­den Ver­trä­ge und zur Aus­übung der Be­fug­nis­se, die sich aus ih­nen und aus den Miet‑, Pacht- und Werk­ver­trä­gen er­ge­ben, ein­sch­liess­lich der Be­zah­lung und Ent­ge­gen­nah­me von Geld­be­trä­gen für die Ge­samt­heit.

2 Mit Zu­stim­mung der Mehr­heit al­ler Mit­ei­gen­tü­mer kann die Zu­stän­dig­keit zu die­sen Ver­wal­tungs­hand­lun­gen un­ter Vor­be­halt der Be­stim­mun­gen des Ge­set­zes über die not­wen­di­gen und dring­li­chen Mass­nah­men an­ders ge­re­gelt wer­den.

564Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

BGE

130 III 450 () from 23. Juni 2004
Regeste: Bauliche Massnahmen des Stockwerkeigentümers (Art. 712a und 712b ZGB); Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Die Freiheit des Stockwerkeigentümers in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume setzt deren Ausscheidung zu Sonderrecht voraus; der eigenmächtige Eingriff in gemeinschaftliche Teile ist unstatthaft (E. 1). Das Umfunktionieren von Nebenräumen wie Estrich, Keller oder Garage in Wohnräume stellt keine Zweckänderung, wohl aber eine Nutzungsänderung dar (E. 2).

135 III 212 (4A_394/2008) from 15. Januar 2009
Regeste: a Art. 91 lit. a BGG; Teilentscheid; unabhängige Beurteilungsmöglichkeit objektiv gehäufter Rechtsbegehren. Voraussetzungen der Unabhängigkeit i.S. von Art. 91 lit. a BGG (E. 1.2.2), insbesondere bei selbständig eröffneter Abweisung eines Hauptbegehrens (E. 1.2.3).

147 III 553 (5A_831/2020) from 29. Juni 2021
Regeste: Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).

 

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